Satzung Stand : 09.03.2010

 

 

S A T Z U N G E N

 

der
Schützengesellschaft
Salzgitter-Lebenstedt e.V.
in Salzgitter-Lebenstedt

§1
Name und Sitz
1. Die Vereinigung führt den Namen "Schützengesellschaft Salzgitter-Lebenstedt      e.V." und hat ihren Sitz in Salzgitter-Lebenstedt.
2. Sie ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck und Ziel

1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der §§ 51 ff der Abgabenordnung 1977.
2. Zweck und Ziel ist
   a) die Förderung des sportlichen Schießens nach den jeweiligen Richtlinien des Deutschen Schützenbundes sowie des Bundes Deutscher Sportschützen,
   b) die Förderung und Pflege deutscher Sitten und Gebräuche und die Wahrung der seit über 4O0 Jahren bestehenden Tradition der Schützen,
   c) die Förderung kultureller Betätigungen durch Unterhalten eines Spielmannszuges, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.
3. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§3
Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kam jeder deutsche Staatsbürger werden, der sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und sich der allgemeinen Achtung seiner Mitbürger erfreut. Ausnahmen werden durch den Vorstand geregelt.
2. Die Gesellschaft führt:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) jugendliche Mitglieder, Heranwachsende und Kinder.
3. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder müssen bei Stellung des Aufnahmeantrages das 18. Lebensjahr vollendet haben.
4. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder. Ihre Ernennung erfolgt durch den Vorstand, der auch ihre etwaigen Pflichten bestimmt.
5. Die jugendlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie unterstehen
der Aufsicht des Jugendleiters, der sie nach den Richtlinien des Deutschen Schützenbundes erzieht.
6. Durch die Mitgliedschaft erwächst kein Anspruch am Vermögen der Gesellschaft.
7. Jedes Mitglied erkennt die Satzungen der Gesellschaft als rechtsverbindlich an.

 

§4
Aufnahme

 

1. Der Antrag zur Mitgliederaufnahme in die Schützengesellschaft ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
3. Der Vorstand sollte bei der Beratung über die Aufnahme etwaige Einwendungen von Mitgliedern berücksichtigen.
4. Eine Begründung über die Ablehnung der Aufnahme kann nicht verlangt werden.
5. Der Bescheid über die Aufnahme ist schriftlich zu erteilen.

 

§5
Beiträge

 

1. Jedes ordentliche und fördernde Mitglied hat bei seiner Aufnahme eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten, soweit nicht die Satzung eine Ausnahme zulässt.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4. Die Höhe der Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes bei zwei Drittel Stimmenmehrheit.
5. Die Beiträge sind eine Bringeschuld. Der Jahresbeitrag 1st insgesamt bis spätestens 1.11. des Geschäftsjahres zu leisten.

 

§6

Ausscheiden aus der Gesellschaft

 

 

1. Die Mitgliederschaft erlischt:
a) durch Tod,
b) durch freiwilligen Austritt, der nur am Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigunqsfrist von drei Monaten erfolgen kann.
c) durch Ausschluss
2. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich per Einschreiben anzuzeigen.
3. Mit dem Zugehen der Austrittserklärung verzichtet das Mitglied auf die Ausübung seiner Mitgliedsrechte, verliert alle Ansprüche an die Gesellschaft, bleibt dagegen für den in Satz 1b bezeichneten Zeitraum Beitragsschuldner.
4. Bei Waffenbesitz ist das Mitglied verpflichtet, die Ordnungsbehörde vom Austritt in Kenntnis zu setzen.

 

§7

Ausschluss aus der Gesellschaft

 

 

1. Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichtzahlung der Beiträge oder Nichteinhaltung sonstiger finanzieller Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft,
b) auf begründeten Antrag eines oder mehrerer Mitglieder,
c) wegen gröblichen Verstoßes gegen die Ziele und Zwecke der Gesellschaft infolge ehrenwidrigen Betragens oder Handlungen, die das Ansehen der Gesellschaft, ihres Vorstandes oder ihrer weiteren Einrichtungen schädigen,
d) bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Verbrechens oder ehrenrühriger Vergehen,
e) infolge Nichteinhaltung der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder satzungsgemäßer Anordnungen des Vorstandes.
2. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er darf erst erfolgen, nachdem dem Mitglied Gelegenheit gegeben worden ist, sich schriftlich oder mündlich in einer Vorstandssitzung zu erklären.
3. Der Beschluss muss mit zwei Drittel Stimmenmehrheit gefasst werden.
4. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung ist binnen eines Monats dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Beschlusses.
5. Über die Berufung entscheidet endgültig das Ehrengericht.
6. Mit der Rechtskraft des Ausschließungs-Beschlusses geht der Ausgeschlossene aller Rechte an der Gesellschaft verlustig.
7. Der Schützenpass ist entschädigungslos abzugeben, ebenso alle verliehenen Verdienstorden.
8. Bei Waffenbesitz ist das Mitglied verpflichtet, die Ordnungsbehörde vom Ausschluss in Kenntnis zu setzen.

 

§8
Organe

 

1. Organe der Gesellschaft sind:
a) der geschäftsführende Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

 

§9

Vorstand

 

1. Sämtliche Angelegenheiten der Schützengesellschaft sind der Aufsicht und Leitung des geschäftsführenden Vorstandes anvertraut, der aus den Reihen der Mitglieder gewählt wird.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden (Oberst)
b) dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter (Oberstleutnant)
c) dem Schatzmeister (Major)
d) dem Schriftführer (Major)
e) den 3 gleichberechtigten Schießsportleitern (Majore)
r) dem Jugendleiter (Major)
g) der Damenleiterin
3.  Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem stellv. Schatzmeister (Oberleutnant)
c) dem stellv. Schriftführer (Oberleutnant)
d) den 3 stellv. Schießsportleitern (Oberleutnante)
e) dem stellv. Jugendleiter (Oberleutnant)
r) der stellv. Damenleiterin
g) dem Leiter des Spielmannszuges (Oberleutnant)
h) den Ehrenmitgliedern
4. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
a) im ersten Jahr sind jeweils die Vorstandsmitglieder

§9 Ziff. 2 a) und c) bis g) und §9 Ziff. 3 g)
b) im zweiten Jahr sind jeweils die Vorstandsmitglieder

§9 Ziff. 2 b) und §9 Ziff. 3 b) bis f)
zu wählen.
c) im dritten Jahr sind keine Wahlen.
d) Zusatz oder Ersatzwahlen können bei jeder Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
6. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Sie müssen auf Verlangen der einfachen Mehrheit des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes einberufen werden.
7. Bei Vorstandsbeschlüssen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden.
8. Der Vorsitzende kann zur Durchführung der übrigen Verwaltungs- und sonstigen Aufgaben der Gesellschaft weitere Mitarbeiter bestimmen und ihren Aufgabenkreis festlegen. Er kann einen Mitarbeiter auch mit mehreren Ämtern betrauen.
9. Über die Sitzungen ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet sein muss.
10. Der Vorstand ist berechtigt, 0rdnungen zu dieser Satzung zu erlassen.
11. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
12. Bei Ausscheiden aus einem der genannten Ämter des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes tritt das Mitglied in den vorher innegehabten Rang zurück.

 

§ 10

Oberster Schützenherr

 

 

Dem geschichtlich überlieferten Brauch entsprechend ist der jeweilige Oberbürgermeister der Stadt Salzgitter „Oberster Schützenherr“ der Schützengesellschaft.

§ 11
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Schützengesellschaft.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen.
3. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen.
4. Zwischen Einberufung und Tagung der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.
5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vorher dem  Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich eingereicht werden.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom  Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
7. In der Versammlung eingehende Anträge können nur dann zur Abstimmung kommen, wenn die einfache Mehrheit der Erschienenen damit einverstanden ist.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht nach dieser Satzung besondere Mehrheit erforderlich ist.

 


 

1. Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche  Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung muss nach den für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen erfolgen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden, wenn dies von der einfachen Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt wird.
3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Mitgliederversammlung.

 

§13

Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung

 

1. Die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens hat nach alljährlich aufzustellenden Haushaltsplänen zu erfolgen.
2. Zum An- und Verkauf sowie Verpfändung von Grundstücken, Aufnahme von Hypotheken oder Darlehen, Anstellung von Personen mit laufenden Bezügen und Verpachtung von weitreichender Bedeutung bedarf der Vorstand der Zustimmung des Wirtschaftsbeirates.
3. Bei diesen Beschlüssen ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Die Rechnungsführung und das Kassenwesen obliegt dem Schatzmeister, der für regelmäßige Einkassierung aller Einnahmen Sorge zu tragen hat.
5. Sämtliche Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden.
6. Zur Prüfung des Rechnungs- und Kassenwesens wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren drei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer, von denen drei jährlich eine Prüfung der Kasse vorzunehmen und die Wirtschaftsführung bei dieser Prüfung zu überwachen haben.
7. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung sowie dem Vorstand vorzutragen. Die Prüfung ist dem Schatzmeister schriftlich zu bestätigen.
8. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes sein.

 

§ 14
Ehrengericht

 

1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft wird ein Ehrengericht gewählt.
2. Das Ehrengericht besteht aus drei Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden.
3. Ein Mitglied kann beim Ehrengericht nicht mitwirken, wenn es an der zur Erledigung stehenden Angelegenheit persönlich beteiligt ist.
4. Das Ehrengericht wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

 

§ 15

Wirtschaftsbeirat

 

1. Der Vorstand beruft aus dem Mitgliederkreis der Gesellschaft  Mitglieder als Wirtschaftsbeirat.
2. Der Wirtschaftsbeirat hat die Aufgabe, ständig die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft und die Verwaltung des Anwesens der Gesellschaft zu überwachen und dem Vorstand beratend zur Seite zu stehen.

§ 16
Festausschuss

1. Dem Festausschuss obliegt die Durchführung der ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben.
2. Der Festausschuss wird von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Festausschuss besteht aus 5 Mitgliedern, die aus ihrer Mitte einen Leiter wählen und ihre eigene Geschäftsordnung aufstellen.
4. Sämtliche Beschlüsse des Festausschusses bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.

 

§ 17

Satzungsänderung

 

1. Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Sämtliche, eine Satzungsänderung beinhaltenden Beschlüsse sind in das Vereinsregister einzutragen. Sie erlangen durch die Eintragung Rechtskraft.

 

§18
Rangordnung

 

1. Die Schützen stehen bei allen die Schützengesellschaft betreffenden Angelegenheiten unter der unmittelbaren Aufsicht des Schützenoberst, welcher das Kommando führt und den Offizieren ihren besonderen Dienst zuteilt.
2. Beförderungen von Mitgliedern erfolgen auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

§ 19
Auflösung der Gesellschaft

 

1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen  Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Zum Beschluss ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte aller Mitglieder erforderlich.
3. Für die Beschlussfassung zwecks Auflösung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Sind in der Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt dann mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen.
5. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Liquidator, der alle Verpflichtungen abwickelt.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stadt Salzgitter zur gemeinnützigen Verwendung zu Gunsten des Schießsportes für die Sportertüchtigung der Jugend zu.
7. VR. 7l
Vorstehende Satzung ist am 17. Oktober 1954 unter der Nr. 7l beim Amtsgericht Salzgitter-Salder in das Vereinsregister eingetragen.
Am 23. Mai 1975 ist beim Amtsgericht Salzgitter unter Nr. 265 die in den Mitgliederversammlungen vom 2. Februar 1974 und von 8.Februar 1975 neu gefasste und beschlossene Satzung eingetragen worden.
Am 24. Juni 1991 ist beim Amtsgericht Salzgitter unter Nr. 265 die in der Mitgliederversammlung vom 2. Februar 1990 geänderte Satzung eingetragen worden.
Am 19. Februar 1993 wurde diese Satzung in drei Punkten ergänzt bzw. geändert.
Die hier vorliegende Ausfertigung wurde in der Mitgliederversammlung vom
08. September 2007 in drei Punkten ergänzt bzw. geändert.
Die hier vorliegende Ausfertigung ist die zur Zeit gültige Satzung der Schützengesellschaft Salzgitter-Lebenstedt e. V..

Salzgitter-Lebenstedt, den 09. März 2010


Andreas Lüke                                                                     Holger Tschiersch
1. Vorsitzender                                                                   Schriftführer